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§ 1 - Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV)
V. v. 23.09.1980 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 930-6-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 930-6-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 1 Verkehr geschlossener Verbände
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Verkehr geschlossener militärischer Verbände und geschlossener nichtmilitärischer Kraftfahrzeugverbände hat Vorrang vor dem sonstigen Straßenverkehr. Die Verkehrsteilnehmer haben diesen Verbänden bei Annäherung freie Bahn zu schaffen. Der Vorrang nach § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn gilt auch gegenüber diesen Verbänden. Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt.
Zitierungen von § 1 StrVerkSiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StrVerkSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrVerkSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 StrVerkSiV Zuwiderhandlungen
... Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Satz 2 geschlossenen militärischen Verbänden oder geschlossenen nichtmilitärischen ...
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