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§ 3 - Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV)

V. v. 23.09.1980 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 930-6-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 3 Erlaubnispflicht



Fahrten mit Personenkraftwagen und Krafträdern bedürfen der Erlaubnis, soweit § 4 nichts anderes bestimmt.



 

Zitierungen von § 3 StrVerkSiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StrVerkSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrVerkSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StrVerkSiV Erlaubnisfreie Fahrten
... Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Fahrten zu gewerblichen, beruflichen, schulischen oder sonstigen der ... als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 1. (2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen ferner nicht 1. Fahrten im Dienste oder Auftrag der ... Bezirk beginnende Fahrten mit Personenkraftwagen und Krafträdern der Erlaubnis nach § 3 bedürfen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage dringend geboten ist. In dringenden ...
§ 5 StrVerkSiV Erteilung der Erlaubnis
... Die Erlaubnis nach § 3 wird erteilt, wenn die Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher ...
§ 9 StrVerkSiV Zuwiderhandlungen
... oder einem Verkehrsverbot nach § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 3 einen Personenkraftwagen oder ein Kraftrad ohne Erlaubnis führt, 4. die ...