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§ 4 - Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV)

V. v. 23.09.1980 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 930-6-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 4 Erlaubnisfreie Fahrten



(1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Fahrten zu gewerblichen, beruflichen, schulischen oder sonstigen der Ausbildung dienenden Zwecken innerhalb des Landkreises, des Stadtkreises oder der kreisfreien Stadt, in denen das Fahrzeug zugelassen ist, sowie in den unmittelbar angrenzenden Landkreisen und Stadtkreisen oder kreisfreien Städten, soweit die Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Länder Bremen und Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 1.

(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen ferner nicht

1.
Fahrten im Dienste oder Auftrag der Bundeswehr, der Streitkräfte der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-Vertrages, der auf Grund dieses Vertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und Organisationen,

2.
Fahrten im Dienste oder Auftrag des Bundes, der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts,

3.
Fahrten im Dienste oder Auftrag des Zivilschutzes und des Rettungsdienstes, Fahrten der Helfer und sonstigen Kräfte des Zivilschutzes und des Rettungsdienstes vom Wohnort oder Arbeitsort zum Bereitstellungs- oder Einsatzort und zurück,

4.
Fahrten im Dienste oder Auftrag der Schulträger zum oder vom Unterricht,

5.
Fahrten zur Krankenbeförderung oder der Ärzte im Einsatz,

6.
Fahrten der Schwerbehinderten, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind,

7.
Fahrten der Mitglieder parlamentarischer Körperschaften des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände in Ausübung ihres Mandats,

8.
Fahrten der Diplomaten (rote Diplomatenausweise), der Fahrer der fremden Missionen (blaue oder gelbe Ausweise), der Bediensteten internationaler Organisationen (dunkelrote Sonderausweise), der Berufskonsularbeamten (weiße Ausweise) sowie der Mitglieder der Militärmissionen für dienstliche Zwecke,

9.
Fahrten zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlicher Verfügung beruhenden Verpflichtung sowie Fahrten zur Rückführung des hierzu benutzten Fahrzeuges,

10.
Fahrten vom Aufenthaltsort zum deutschen Wohnort des Halters oder des Fahrers, die bis zum Ende des dritten Tages nach dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung (§ 11) durchgeführt werden.

(3) Die höhere Verwaltungsbehörde kann zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs anordnen, daß abweichend von Absatz 1 bestimmte in ihrem Bezirk beginnende Fahrten mit Personenkraftwagen und Krafträdern der Erlaubnis nach § 3 bedürfen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage dringend geboten ist. In dringenden Fällen kann auch die untere Straßenverkehrsbehörde dies vorübergehend für Fahrten anordnen, die in ihrem Bezirk angetreten werden.

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Zitierungen von § 4 StrVerkSiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StrVerkSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrVerkSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StrVerkSiV Erlaubnispflicht
... mit Personenkraftwagen und Krafträdern bedürfen der Erlaubnis, soweit § 4 nichts anderes ...
§ 6 StrVerkSiV Erlaubnis für Fahrten mit Nutzfahrzeugen
...  (2) Absatz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge, die zu Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 8 und 9 verwendet werden. (3) Nutzfahrzeuge im Sinne dieser ...