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§ 9 - Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV)
V. v. 23.09.1980 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 930-6-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 930-6-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 9 Zuwiderhandlungen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Satz 2 geschlossenen militärischen Verbänden oder geschlossenen nichtmilitärischen Kraftfahrzeugverbänden nicht freie Bahn schafft,
- 2.
- einer Verkehrsbeschränkung oder einem Verkehrsverbot nach § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 3 einen Personenkraftwagen oder ein Kraftrad ohne Erlaubnis führt,
- 4.
- die Bescheinigung über die Erlaubnis
- 5.
- einer mit der Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 6.
- entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1 ein Nutzfahrzeug ohne Erlaubnis führt,
- 7.
- entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 3 die Bescheinigung über die Erlaubnis nicht mitführt oder zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt,
- 8.
- einer mit der Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 9.
- die Bescheinigung über die Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 nicht entsprechend dem Inhalt der Erlaubnis ausstellt oder sie ausstellt, obwohl eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht vorliegt,
- 10.
- entgegen § 8 Abs. 1 den Betrieb weiterführt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 über besondere Betriebs- oder Beförderungspflichten nicht nachkommt,
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 die untere Straßenverkehrsbehörde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 9 die untere Verkehrsbehörde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 10 die höhere Verkehrsbehörde.
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