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Anlage 2 - Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV)
V. v. 23.09.1980 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 930-6-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 930-6-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2)
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1980 S. 1799)
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Zitierungen von Anlage 2 StrVerkSiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 StrVerkSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrVerkSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 StrVerkSiV Erteilung der Erlaubnis für Fahrten mit Nutzfahrzeugen
... nicht entgegenstehen. (2) Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 ausgestellt. Die Bescheinigung ist bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf ... Fall hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter als Nachweis die Bescheinigung nach Anlage 2 selbst auszustellen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Zuständig für ...
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