(1) Schiffe, die im Königreich Norwegen registriert sind und unter seiner Flagge fahren, werden den Schiffen des §
2 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt. Unbeachtlich ist, ob ein Schiff die Voraussetzungen für die Zulassung zur Seekabotage im eigenen Land erfüllt.
(2) Auf Schiffe im Sinne des Absatzes 1 ist §
9 Abs. 6 der
Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.