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§ 5 - Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV k.a.Abk.)

§ 5



Die Genehmigung kann einem Antragsteller ohne Beschränkung auf die Vornahme einer einzelnen Handlung für eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden (Dauergenehmigung), wenn es wegen der mehrfachen Wiederholung von Handlungen der gleichen Art zweckmäßig ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.