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Änderung § 4 Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 04.06.2016
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 56 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) 1 Der Antrag muss spätestens fünf Werktage vor dem Transporttermin bei der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion eingegangen sein. 2 Später gestellte Anträge werden nur in begründeten und auf Verlangen nachweisbaren Ausnahmefällen bearbeitet. | (Text neue Fassung) 1 Der Antrag muss spätestens fünf Werktage vor dem Transporttermin bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegangen sein. 2 Später gestellte Anträge werden nur in begründeten und auf Verlangen nachweisbaren Ausnahmefällen bearbeitet. |
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