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Änderung § 1 TelekomAZV vom 21.10.2015
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§ 1 TelekomAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2015 geltenden Fassung | § 1 TelekomAZV n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendung der Arbeitszeitverordnung | |
(Text alte Fassung) Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gilt die Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. | (Text neue Fassung) Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gilt die Arbeitszeitverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. |
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