Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 24 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
|
§ 24
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Eigenbrennereien werden eingeteilt in
Anzeige
Zitierungen von § 24 BranntwMonG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BranntwMonG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 BranntwMonG Zulassung der Zusammenlegung und der Übertragung (vom 01.10.2006)
... mit Beginn des folgenden Betriebsjahres auf andere Brennereien gleicher Brennereiklasse (§ 24 ) übertragen werden. Die Übertragung ist ausgeschlossen, wenn sie für ein Brennrecht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6556/a105440.htm