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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 28 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 28
§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Als gewerbliche Brennereien gelten die Brennereien, die weder zu den landwirtschaftlichen Brennereien noch zu den Obstbrennereien gehören, sowie die Brennereien, die Hefe erzeugen.
Zitierungen von § 28 BranntwMonG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BranntwMonG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 BranntwMonG
... Obstbrennereien (§ 27), 3. gewerbliche Brennereien (§ 28 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 7 BrennO
... Gewerbliche Brennereien (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes) sind insbesondere: a) Brennereien, die, wenn auch nur ... Brennereien oder Obstbrennereien nicht gestellt haben. (3) Brennereien der in § 28 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Art, welche die für landwirtschaftliche Brennereien ...
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