§ 31
Soweit Eigenbrennereien nach dem bisherigen Gesetz ein Brennrecht hatten, bleibt es in Geltung.
Zitate in aufgehobenen TitelnBrennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 18 BrennO ... Das regelmäßige Brennrecht einer Brennerei ist das Brennrecht, das sie nach § 31 des Gesetzes besitzt oder das für sie ab dem Betriebsjahr 1922/23 festgesetzt wurde. ...
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