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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 38 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 38
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Brennrecht erlischt, wenn
- 1.
- die Brennerei Stoffe verwendet, deren Verarbeitung den Monopolbrennereien (§ 21) vorbehalten ist,
- 2.
- die Brennerei aus einer Brennereiklasse in eine andere übertritt,
- 3.
- die Brennerei auf ein anderes Grundstück verlegt wird,
- 4.
- die Brennerei als erloschen zu gelten hat (§ 47 Abs. 2),
- 5.
- (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 können durch die Ausführungsbestimmungen Ausnahmen zugelassen werden.
(4) Das Brennrecht erlischt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit dem Beginn des Betriebsjahres, in den übrigen Fällen mit dem Eintritt der den Verlust begründenden Tatsachen.
Zitierungen von § 38 BranntwMonG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BranntwMonG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 10 BrennO
... Eine Brennerei mit Brennrecht, die die Brennereiklasse wechselt, verliert ihr Brennrecht (§ 38 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes). (4) Eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche ...
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