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§ 45 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 45



(1) Wer einen Betrieb, der die Herstellung oder die Reinigung von Branntwein oder den Handel mit Branntwein zum Gegenstand hat, eröffnet oder übernimmt, hat sich schriftlich bei der Finanzbehörde anzumelden. Dies hat spätestens bei der Eröffnung oder Übernahme zu geschehen. Dabei sind die Betriebs- und Lagerräume anzugeben.

(2) Wer Brenn- oder Weingeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte an einen anderen abgibt, hat dies schriftlich der Finanzbehörde anzuzeigen. Dies hat spätestens bei der Abgabe zu geschehen. Dabei ist der Empfänger zu bezeichnen.

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Zitierungen von § 45 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51b BranntwMonG Sicherstellung im Aufsichtsweg und Überführung in das Eigentum des Bundes
... des Branntweins; 6. bewegliche Sachen, hinsichtlich deren gegen § 45 Abs. 2 oder gegen § 46 verstoßen worden ist. Geräte (zum Beispiel Maschinen), die ...
§ 126 BranntwMonG Monopolordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2006)
... 29 erforderliche Genehmigung reinigt, 2. eine Anmeldung oder eine Anzeige nach § 45 nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen ... nach § 109 oder einem Verwaltungsakt für Zwecke der amtlichen Aufsicht (§§ 43 bis 51b) beigefügt worden ist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer ...