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§ 54
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§ 54 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch
Artikel 5
G. v. 10.03.2017
BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7
Verbrauchsteuern und Monopole
16 weitere Fassungen
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wird in 150 Vorschriften zitiert
Erster Teil Branntweinmonopol
Fünfter Abschnitt Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen
Zweiter Titel Verschlußbrennereien
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§ 54
Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten entsprechend den Anordnungen in den Ausführungsbestimmungen verschlußsicher einzurichten und zu erhalten.
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