§ 59
Der erzeugte Branntwein ist seiner Weingeistmenge nach festzustellen und abzufertigen (Branntweinabnahme).
interne Verweise§ 58 BranntwMonG (vom 01.10.2013) ... ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§ 76), nach der Abnahme (§ 59 ) zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern. (2) ...
§ 60 BranntwMonG ... mit der Branntweinabnahme (§ 59 ) beauftragten Beamten übernehmen den an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefernden Branntwein ...
§ 76 BranntwMonG (vom 08.09.2015) ... den Branntwein vor der Herstellung dem zuständigen Hauptzollamt anmeldet. §§ 59 bis 61 gelten entsprechend. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
§ 77 BranntwMonG ... die Feststellung der Weingeistmenge findet § 59 Anwendung. Durch die Ausführungsbestimmungen können Ausnahmen zugelassen ...
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