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§ 68 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 68



(1) Der Branntweingrundpreis wird für den innerhalb des Brennrechts hergestellten oder als innerhalb des Brennrechts hergestellt geltenden Branntwein bei Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist erhöht (Betriebszuschlag). Der Betriebszuschlag beträgt für die Erzeugung

bis zu 100 Hektoliter Weingeist 15 Hundertteile,

über 100 bis zu 200 Hektoliter Weingeist 10 Hundertteile,

über 200 bis zu 300 Hektoliter Weingeist 5 Hundertteile

des Branntweingrundpreises.

(2) Wird die Jahreserzeugung von 300 Hektoliter Weingeist überschritten, so darf für die darüber hinausgehende Menge Übernahmegeld nur insoweit gezahlt werden, als das für die gesamte Jahreserzeugung sich ergebende Übernahmegeld das nach Absatz 1 für 300 Hektoliter Weingeist berechnete Übernahmegeld übersteigt.

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Zitierungen von § 68 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 BranntwMonG (vom 01.10.2006)
... Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet. (2) Die Abzüge und ...
§ 69 BranntwMonG
... des Betriebszuschlags nach § 68 erhalten 1. Abfindungsbrennereien (§ 57), Stoffbesitzer (§ 36) ...
§ 72b BranntwMonG (vom 01.10.2006)
... differenzieren. (2) (weggefallen) (3) Die nach den §§ 65 bis 72 festgestellten Übernahmepreise für Branntwein, der in Brennereien unter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet." 6. § 64 Satz ... a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 65 bis 72a" durch die Angabe „§§ 65 bis 72" ersetzt. 11. § ... 3 wird die Angabe „§§ 65 bis 72a" durch die Angabe „§§ 65 bis 72" ersetzt. 11. § 76 wird wie folgt geändert: a) Absatz ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 192 BrennO (vom 01.10.2006)
... des Gesetzes) oder die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66 bis 74 des Gesetzes geändert werden; 2. bei ablieferungsfreiem Branntwein, wenn ...
§ 214 BrennO
... den Grundpreis (§ 65 des Gesetzes) und die Abzüge und Zuschläge (§§ 66 bis 74 des Gesetzes) im Bundesanzeiger und durch Rundschreiben ...