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§ 108 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 108 Berechnung bei Verkürzung von Branntweinsteuer



(1) Ist Branntweinsteuer dadurch verkürzt worden, daß eine Brennvorrichtung unbefugt in Betrieb genommen worden ist, so wird die verkürzte Branntweinsteuer nach der Alkoholmenge berechnet, die mit der Brennvorrichtung bei unausgesetztem Betrieb während der dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate gewonnen werden konnte, sofern nicht festgestellt wird, daß die Brennvorrichtung in einem größeren oder in einem geringeren Umfang benutzt worden ist.

(2) Ist Branntweinsteuer dadurch verkürzt worden, daß branntweinhaltige Dämpfe oder Branntwein unbefugt abgeleitet oder entnommen worden sind oder daß der Gang der Meßvorrichtung vorsätzlich gestört oder eine unrichtig gehende, zu gering anzeigende Meßuhr in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit weiterbenutzt worden ist, so wird die verkürzte Branntweinsteuer in der Weise berechnet, daß für die dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate der ununterbrochene Bestand der Ableitung, Entnahme, Störung oder Weiterbenutzung angenommen wird, sofern nicht festgestellt wird, daß die Verkürzung sich auf einen anderen Zeitraum oder auf eine andere Menge erstreckt hat.