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Änderung § 76 BranntwMonG vom 01.10.2006

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§ 76 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 76 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 238 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 76


(1) Von der Ablieferungspflicht sind ausgenommen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Kornbranntwein (§ 101) und Branntwein, zu dessen Herstellung ausschließlich in § 27 bezeichnete Stoffe verwendet worden sind,

(Text neue Fassung)

1. Branntwein, zu dessen Herstellung ausschließlich in § 27 bezeichnete Stoffe verwendet worden sind,

2. Branntwein, der in einer Abfindungsbrennerei hergestellt worden ist,

3. Branntwein, der aus den in § 21 Nr. 2 bezeichneten Stoffen hergestellt worden ist,

4. Branntwein aus Bier und Rückständen der Bierbereitung,

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5. Branntwein, der nach § 58 Satz 2 oder § 58a Abs. 1 von der Ablieferungs- oder Überlassungspflicht ausgenommen ist.



5. Branntwein, der nach § 58 Abs. 1 Satz 2 oder § 58a Abs. 1 von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist.

(2) Ablieferungsfreier Branntwein, ausgenommen solcher aus Wein, Steinobst, Beeren, Enzianwurzeln oder aus den in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Stoffen wird von der Bundesmonopolverwaltung übernommen, wenn er

1. aus einer Abfindungsbrennerei (§ 57) innerhalb ihrer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze,

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2. aus einer Verschlusskleinbrennerei (§ 34) mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A oder



2. (aufgehoben)

3. aus einer Obstgemeinschaftsbrennerei innerhalb der in § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsgrenze stammt oder

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4. von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb seiner monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze hergestellt worden ist,

5. als Kornbranntwein (§ 101) innerhalb eines landwirtschaftlichen Brennrechts für die Verarbeitung von Korn hergestellt wurde, soweit die Brennerei nicht aus dem Branntweinmonopol ausgeschieden
ist.



4. von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb seiner monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze hergestellt worden ist.

Satz 1 gilt nicht für Branntwein aus einer Obstgemeinschaftsbrennerei, der aus Rückständen hergestellt wurde, die bei der Weinerzeugung oder der Verarbeitung von Obst anfallen. Die Übernahme setzt voraus, dass der Brennereibesitzer den Branntwein vor der Herstellung dem zuständigen Hauptzollamt anmeldet. §§ 59 bis 61 gelten entsprechend.

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(3) Die Vorschriften der §§ 82 und 82a bleiben unberührt.



(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Erfüllung der durch die Europäische Kommission Deutschland auferlegten Pflichten nach Artikel 182 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe c und e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Abfindungsbrennereien, Obstgemeinschaftsbrennereien und Stoffbesitzer abweichend von Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 die ablieferungsfähigen Erzeugungsmengen degressiv im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 festzusetzen. Die ablieferungsfähigen Erzeugungsmengen sind vor Beginn eines jeden Betriebsjahres festzusetzen, erforderlichenfalls anzupassen und von der Bundesmonopolverwaltung jeweils im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.