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Änderung § 142 BranntwMonG vom 21.07.2006
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§ 142 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2006 geltenden Fassung | § 142 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 142 Ausfuhr unter Steueraussetzung | |
(1) Erzeugnisse dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden. (2) Werden Erzeugnisse über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. (3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Erzeugnisse unverzüglich auszuführen. | |
(Text alte Fassung) (4) § 140 Abs. 3 und 4, § 141 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 8 gelten sinngemäß. | (Text neue Fassung) (4) § 140 Abs. 3 und 4, § 141 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 8 gelten sinngemäß. |
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