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Änderung § 151 BranntwMonG vom 21.07.2006

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§ 151 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2006 geltenden Fassung
§ 151 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 151 Steueraufsicht


(1) Die amtliche Aufsicht nach § 43 ist zugleich Steueraufsicht nach den §§ 209 bis 217 der Abgabenordnung. Der Steueraufsicht unterliegen außer den in § 43 genannten Sachverhalten auch die Einfuhr, die Verwendung und der Bezug von Erzeugnissen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 141 Abs. 7 und § 146 Abs. 5.

(2) Erzeugnisse können über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn sie ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, daß sie

1. sich in einem Steueraussetzungsverfahren befinden oder

2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen.

§§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

(3) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen oder wer außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Branntwein treiben oder wer Branntwein aufkaufen will, der unter Abfindung gewonnen wurde, hat sich vor Eröffnung des Betriebes beim Hauptzollamt anzumelden. Von der Anmeldeverpflichtung als Trinkbranntweinhersteller sind Stoffbesitzer und Inhaber von Abfindungsbrennereien ausgenommen, soweit sie nur den von ihnen selbst gewonnenen Branntwein verarbeiten.

(Text alte Fassung)

(4) Personen, die am 1. Januar 1993 die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten bereits ausüben, haben sich bis zum 31. März 1993 anzumelden.

(Text neue Fassung)

(4) (aufgehoben)

(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der An- und Abmeldung nach den Absätzen 3 und 4 zu treffen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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