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Änderung § 72b BranntwMonG vom 01.10.2006

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§ 72b BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 72b BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594

(Textabschnitt unverändert)

§ 72b


(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann die Übernahmepreise für Branntwein um bis zu 10 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2006/07 um bis zu 5 vom Hundert kürzen, soweit sie den durchschnittlichen Verkaufspreis der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zu Trinkzwecken im vorausgegangenen Betriebsjahr überschreiten und die Kürzung nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erforderlich ist. Sie kann dabei nach der Brennereigruppe, dem Jahresbrennrecht und dem Rohstoff im Vomhundertsatz differenzieren.

(Text alte Fassung)

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Kornbranntwein, der der nach § 82 zugelassenen Vereinigung überlassen wird.

(3) Die nach den §§ 65 bis 72a festgestellten Übernahmepreise für Branntwein, der in Brennereien unter gemeinsamem Einsatz von Personal oder unter gemeinsamer Nutzung von Betriebsteilen oder -einrichtungen hergestellt wird, werden um 5 vom Hundert gekürzt.

(Text neue Fassung)

(2) (weggefallen)

(3) Die nach den §§ 65 bis 72 festgestellten Übernahmepreise für Branntwein, der in Brennereien unter gemeinsamem Einsatz von Personal oder unter gemeinsamer Nutzung von Betriebsteilen oder -einrichtungen hergestellt wird, werden um 5 vom Hundert gekürzt.

(4) (weggefallen)