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Änderung § 8 BranntwMonG vom 15.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 8 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 65 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

(1) Das Reichsmonopolamt ist eine Behörde.

(2) Die Besoldung der Beamten des Reichsmonopolamts wird aus den Erträgnissen des Monopols bestritten.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesmonopolamt ist eine Behörde.

(2) Die Besoldung der Beamten des Bundesmonopolamts wird aus den Erträgen des Monopols bestritten.