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Änderung § 8 BranntwMonG vom 15.12.2010
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§ 8 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 8 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 65 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Reichsmonopolamt ist eine Behörde. (2) Die Besoldung der Beamten des Reichsmonopolamts wird aus den Erträgnissen des Monopols bestritten. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesmonopolamt ist eine Behörde. (2) Die Besoldung der Beamten des Bundesmonopolamts wird aus den Erträgen des Monopols bestritten. |
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