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Änderung § 27 BranntwMonG vom 15.12.2010
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§ 27 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 27 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 65 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 | |
(1) Als Obstbrennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände davon verarbeiten. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Kreis der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe ist durch die Ausführungsbestimmungen zu umschreiben; er kann vom Reichsminister der Finanzen für besondere Ausnahmefälle erweitert werden. | (Text neue Fassung) (2) Der Kreis der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe ist durch die Ausführungsbestimmungen zu umschreiben; er kann vom Bundesministerium der Finanzen für besondere Ausnahmefälle erweitert werden. |
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