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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 29 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol
Dritter Abschnitt Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien
Zweiter Titel Reinigung des Branntweins
§ 29
§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert
Branntwein, der unter Abfindung (§ 57) hergestellt wurde, darf nur mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung gereinigt werden. Dies gilt nicht für den Feinbrand in der Abfindungsbrennerei.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6556/b20520.htm