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Zweiter Titel - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol

Fünfter Abschnitt Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen

Zweiter Titel Verschlußbrennereien

§ 52



Die Brennereien sind entsprechend den Anordnungen in den Ausführungsbestimmungen verschlußsicher einzurichten (Verschlußbrennereien), soweit nicht in § 57 Ausnahmen vorgesehen sind.


§ 53



Die Finanzbehörde kann den Betrieb einer Brennerei untersagen, solange die Brennerei nicht verschlußsicher eingerichtet ist und die amtlichen Anordnungen in dieser Hinsicht nicht befolgt werden. Sie kann die vorübergehende Einstellung des Brennereibetriebs anordnen, wenn infolge Betriebsstörung oder Verletzung der Brennereieinrichtung das Monopolaufkommen gefährdet und dessen Sicherung auf andere Weise nicht zu erreichen ist.


§ 54



Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten entsprechend den Anordnungen in den Ausführungsbestimmungen verschlußsicher einzurichten und zu erhalten.


§ 55



(weggefallen)


§ 56



(weggefallen)

 
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