§ 57 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
Erster Teil Branntweinmonopol
Fünfter Abschnitt Überwachung der Herstellung
und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen
Dritter Titel Abfindungsbrennereien
§ 57
Brennereien können nach Bestimmung des Reichsministers der Finanzen zur Abfindung zugelassen werden.
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