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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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- - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol
Siebenter Abschnitt Branntweinübernahmepreise
- Betriebsabzüge
§ 66
§ 66 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Bei Brennereien mit einem Jahresbrennrecht von mehr als 600 hl A werden ab dem Betriebsjahr 2000/01 für Branntwein aus Kartoffeln und Getreide wegen geringerer Fertigungskosten Abzüge festgesetzt. Diese Betragen für das Jahresbrennrecht
über 600 bis 1.500 hl A 15 vom Hundert,
über 1.500 bis 3.000 hl A 35 vom Hundert,
über 3.000 bis 7.000 hl A 47 vom Hundert,
über 7.000 hl A 53 vom Hundert
der Fertigungskosten im Branntweingrundpreis, in den Fällen des § 65 Abs. 3 der umgerechneten Fertigungskosten. Erzeugen die Brennereien über ihr Jahresbrennrecht hinaus ablieferungsfreien Branntwein, kann die Bundesmonopolverwaltung unter Einschluss der Brennereien mit einem Jahresbrennrecht bis 600 hl A besondere Abzüge festsetzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- die Abzüge nach Absatz 1 in den Abzugsstufen so aufzuteilen, dass ein gleitender oder eng gestaffelter Übergang in die nächste Abzugsstufe ermöglicht wird, und das dafür erforderliche Verfahren zu bestimmen,
- 2.
- zu bestimmen, dass für Brennereien mit einem Jahresbrennrecht über 7.000 hl A nach Einzelprüfungen besondere Übernahmepreise festgesetzt werden oder den Abzug für diese Brennereien unter Berücksichtigung der Einzelprüfungen abweichend von Absatz 1 festzusetzen,
- 3.
- vorzusehen, dass die Bundesmonopolverwaltung in den Fällen des § 42a als Anreiz die Abzüge nach Absatz 1 niedriger festsetzen kann.
§ 67
§ 67 wird in 5 Vorschriften zitiert
(weggefallen)
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