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§ 74 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol

Siebenter Abschnitt Branntweinübernahmepreise

- Überbrand

§ 74



Für den außerhalb des Brennrechts hergestellten oder als außerhalb des Brennrechts hergestellt geltenden Branntwein werden Abzüge vom Branntweingrundpreis festgesetzt, die für Branntwein aus Obstbrennereien mindestens 10 Hundertteile, für Branntwein aus anderen Brennereien mindestens 20 Hundertteile des Branntweingrundpreises betragen sollen.

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