Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 161 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
- Sonder- und Überleitungsregelungen für das in Art 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 161

Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

- Sonder- und Überleitungsregelungen für das in Art 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

§ 161


§ 161 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1 - 6) (aufgehoben)

(7) §§ 36 und 57 finden keine Anwendung.

(8) Alle regelmäßigen Brennrechte aus der Zeit vor dem 7. November 1955 sind erloschen.

(9) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2009 BGBl. I S. 1870, 3177 m.W.v. 22. Juli 2009



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