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Änderung B. Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 17.04.2007

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B. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
B. n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 497
(Textabschnitt unverändert)

B. Vorbehaltsklausel


1. Abweichend von Abschnitt A bleibt es bei meiner Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

(Text alte Fassung)

a) Statusangelegenheiten der Soldaten;

(Text neue Fassung)

a) Statusangelegenheiten der Soldaten in meiner Personalführung;

b) bei Entscheidungen einer anderen als der in Abschnitt A Satz 2 genannten Dienststelle der Bundeswehr im Ausland mit Ausnahme von Entscheidungen über Schadensersatzansprüche.

2. Meine Befugnis, in Einzelfällen die nach Abschnitt A übertragene Zuständigkeit wieder an mich zu ziehen, bleibt unberührt.