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§ 4 - Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)

Artikel 3 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3806; aufgehoben durch § 24 V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 8053-4-17 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt



(1) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1.
sie die technischen Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 97/23/EG erfüllen, mit der Kennzeichnung gemäß Anhang I Nr. 3.3 der Richtlinie 97/23/EG und mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 sowie einer Konformitätserklärung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass

a)
die Druckgeräte und Baugruppen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,

b)
die in Artikel 10 Abs. 1 und 2 und Anhang II der Richtlinie 97/23/EG vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Anhang III der Richtlinie 97/23/EG eingehalten sind,

c)
er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat und

d)
er sich verpflichtet, entsprechend dem angewandten Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III der Richtlinie 97/23/EG die dort genannten Unterlagen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Druckgeräts bereitzuhalten, und

2.
den Druckgeräten und Baugruppen eine Dokumentation nach Anhang I Nr. 3.3 sowie eine Betriebsanleitung nach Nr. 3.4 der Richtlinie 97/23/EG in deutscher Sprache beigefügt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG genannten Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1.
sie die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie erfüllen,

2.
ihnen ausreichende Benutzungsanweisungen in deutscher Sprache beigefügt sind und

3.
sie eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann.

(3) Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle nach § 7 festgestellt wurde, dürfen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie nicht mit einer CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 versehen sind und der Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der Betreiberprüfstelle erfüllt hat.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden für Versuchszwecke die Bereitstellung einzelner Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Verfahren nicht angewandt worden sind.

(5) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel betreffend die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der notifizierten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

(6) Unterliegen Druckgeräte oder Baugruppen auch anderen Rechtsvorschriften, welche die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass diese Druckgeräte oder Baugruppen ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller von Druckgeräten oder Baugruppen während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, dass die Druckgeräte oder Baugruppen den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen Fällen müssen in den Druckgeräten oder Baugruppen beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.





 

Frühere Fassungen von § 4 14. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 24 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 14. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 14. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 14. ProdSV CE-Kennzeichnung (vom 01.12.2011)
... Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muss sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich ...
§ 8 14. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2011)
... des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 24 ProdSNG Änderung der Druckgeräteverordnung
... durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...