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§ 8 - Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)

Artikel 3 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3806; aufgehoben durch § 24 V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 8053-4-17 Sonstige Vorschriften
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§ 8 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellt.





 

Frühere Fassungen von § 8 14. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 24 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.