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§ 3 - Behälter- und Apparatebauer-Ausbildungsverordnung (BehAppAusbV)

V. v. 21.03.1989 BGBl. I S. 520; aufgehoben durch § 17 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 73
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-43 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.

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Zitierungen von § 3 BehAppAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BehAppAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BehAppAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BehAppAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer/zur Behälter- und Apparatebauerin
...  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind zeitliche Richtwerte in Wochen im ... Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind zeitliche Richtwerte in Wochen im ...