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Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer/zur Behälter- und Apparatebauerin (Behälter- und Apparatebauer-Ausbildungsverordnung - BehAppAusbV)

V. v. 21.03.1989 BGBl. I S. 520; aufgehoben durch § 17 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 73
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-43 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Behälter- und Apparatebauer/Behälter- und Apparatebauerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28, Behälter- und Apparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

7.
Prüfen, Messen, Lehren,

8.
Fügen,

9.
manuelles Spanen und Umformen,

10.
maschinelles Bearbeiten,

11.
Instandhalten,

12.
manuelles und maschinelles Umformen von Blechen, Rohren und Profilen,

13.
Schweißen, Löten, thermisches Trennen,

14.
Elektrotechnik,

15.
Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten,

16.
Anfertigen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen für Apparate, Behälter und Rohrleitungen,

17.
Anfertigen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungen mit Armaturen,

18.
Montieren von Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen,

19.
Anfertigen und Montieren von Tragekonstruktionen und Befestigungen für Apparate, Behälter und Rohrleitungen,

20.
Prüfen von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungen,

21.
Prüfen von Funktionen; Inbetriebnehmen und Einstellen von Apparaten, Behältern und Anlagen,

22.
Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen,

23.
Instandsetzen von Apparaten, Behältern und Rohrleitungen,

24.
Transportieren von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten und Behältern,

25.
Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 2 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 4 Buchstaben a und d, laufender Nummer 5 Buchstabe a, laufender Nummer 6 Buchstabe a, laufender Nummer 7 Buchstaben a, b und d, laufender Nummer 8 Buchstaben a, c, d und e und laufender Nummer 11 Buchstaben a bis c und e aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Anfertigen eines Blech- oder Rohrformstückes durch Abwickeln, Anreißen, Trennen, Biegeumformen und Fügen durch Schmelzschweißen oder Hartlöten einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Energieverwendung, technische Regelwerke,

2.
Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern,

3.
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

4.
Fertigungsverfahren der Umformtechnik,

5.
Schweißen, Hartlöten,

6.
lösbare Verbindungen,

7.
Prüfen von Längen und Winkeln,

8.
Berechnen von Flächen und Volumina.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens zehn Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:

Anfertigen eines Bauteils durch Abwickeln sowie manuelles und maschinelles Bearbeiten, insbesondere durch Trennen, Umformen und Fügen, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse;

2.
als Arbeitsproben:

a)
Anfertigen von Bauteilen durch manuelles Trennen und Umformen sowie durch Schweißen, insbesondere Schutzgasschweißen, einschließlich Festlegen der Nahtart und der Fugenform sowie Prüfen der Schweißnaht,

b)
Anfertigen von Bauteilen aus unterschiedlichen Werkstoffen durch manuelles Trennen und Umformen sowie durch Fügen und Hartlöten,

c)
Anfertigen einer Baugruppe durch Umformen, Fügen und Montieren, insbesondere durch Schraubverbindungen.

Dabei sollen das Prüfungsstück mit 70 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

c)
Trenn-, Umform- und Fügetechnik,

d)
Bauteile und Anlagen der Apparatetechnik,

e)
Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen,

f)
Prüftechnik,

g)
Wärmelehre,

h)
Strömungslehre,

i)
Korrosionsschutz, Dämmaßnahmen;

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:

a)
technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, isometrische Skizzen, Abwicklungen, Normen,

b)
Beurteilen technischer Daten,

c)
Schemata der Anlagentechnik, Fließbilder;

dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Gewicht,

b)
Wärmeausdehnung,

c)
Wärmelehre,

d)
Strömungslehre;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf zum Behälter- und Apparatebauer/zur Behälter- und Apparatebauerin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.


§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 12 (weggefallen)





§ 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer/zur Behälter- und Apparatebauerin



I.
Berufliche Grundbildung

Lfd.
Nr.

Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123 / 4
1234
1Berufsbildung
(§ 4 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
während der gesamten
Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht,
Arbeitsschutz
(§ 4 Nr. 3)
a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4Arbeitssicherheit, Umwelt-
Schutz und rationelle
Energieverwendung
(§ 4 Nr. 4)
a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausgehen, beachten
  f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liche Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5Planen und Vorbereiten
des Arbeitsablaufes sowie
Kontrollieren und Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Nr. 5)
a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
sowie Arbeitsablauf sicherstellen
b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 *)
6Lesen, Anwenden und
Erstellen von technischen
Unterlagen
(§ 4 Nr. 6)
a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
und anwenden
b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g) Datenträger handhaben
7Prüfen, Messen, Lehren
(§ 4 Nr. 7)
a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Messchieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
6 *)   
8Fügen
(§ 4 Nr. 8)
a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
7  
9 manuelles Spanen und
Umformen
(§ 4 Nr. 9)
a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
eigenschaften und -oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
H) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
5   
10maschinelles Bearbeiten
(§ 4 Nr. 10)
a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
   
  c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
6  
11Instandhalten
(§ 4 Nr. 11)
a) Behandeln von Oberflächen:
Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschä-
digung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sche Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf Isolationsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
11  
12manuelles und
maschinelles Umformen
von Blechen, Rohren
und Profilen
(§ 4 Nr. 12)
a) Bleche und Profile manuell sowie mit handgeführ-
ten und ortsfesten Maschinen unter Beachtung
des Werkstoffs, der Werkstückoberfläche, der
Werkstückform und der Anschlußmaße biegeum-
formen
b) Bleche bördeln
c) Bleche durch Falzen fügen
d) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln und
Pyramiden konstruieren
e) Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen
anfertigen
12 **)
13Schweißen, Löten,
thermisches Trennen
(§ 4 Nr. 13)
a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen
vorbereiten
b) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen
herstellen
c) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
d) I-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen
e) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-
stoß und Eckstoß schweißen

*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
**)
Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden.


II.
Berufliche Fachbildung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1 23 / 4
1234
1 Planen und Vorbereiten
des Arbeitsablaufes sowie
Kontrollieren und Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Nr. 5)
a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
aufwandes und der Notwendigkeit personeller
Unterstützung abschätzen
b) Übereinstimmung von Planung und Baustellen-
situation im Hinblick auf die durchzuführenden
Arbeiten, insbesondere Durchbrüche hinsichtlich
Lage und Größe, prüfen
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
und fertigungstechnischer Gesichtspunkte
festlegen
d) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung
des Auftrages sowie organisatorischer und
informatorischer Notwendigkeiten festlegen
und sicherstellen
 3*) 
e) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer
Eigenschaften und der Bearbeitung nach
Verwendungszweck auswählen
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung beteiligter
Gewerke festlegen
g) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie
Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen
und bereitstellen
h) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf
aus technischen Unterlagen, insbesondere
Zeichnungen, ermitteln
i) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des
Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur
Vermeidung von Personen- und Sachschäden im
Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
l) Betriebsbereitschaft von Werkzeugen und
Maschinen erhalten
  2
2 Lesen, Anwenden und
Erstellen von technischen
Unterlagen
(§ 4 Nr. 6)
a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
b) Rohrleitungs- und Kanalpläne, insbesondere in
isometrischer Darstellung, Bauzeichnungen sowie
schematische Strangzeichnungen lesen und
anwenden
c) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern
erstellen
d) Montage- und Instandhaltungspläne sowie
Betriebsanleitungen lesen und anwenden
 3*) 
e) isometrische Skizzen von Rohrleitungen oder
Kanälen anfertigen
f) Schalt- und Stromlaufpläne lesen
  2
  g) Betriebsdaten erfassen und bewerten
h) technische Sachverhalte, insbesondere in Form
von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
   
3Prüfen, Messen, Lehren
(§ 4 Nr. 7)
a) Lage von Bauteilen mit Lot und Wasserwaage
prüfen
b) Schweißnähte, insbesondere Kehlnähte, mit
Lehren prüfen
c) Montagemaße an Baustellen aufnehmen und
übertragen
 2*) 
4Fügen
(§ 4 Nr. 8)
a) Schrauben, Muttern, Unterleg- und Keilscheiben
zusammenstellen sowie Werkzeuge nach Art,
Form und Funktion der Schraubverbindung
auswählen
b) Schraubverbindungen unter Beachtung von
Anzugsdrehmoment, Reihenfolge, Anzugsstufen
und Werkstoffpaarung herstellen
c) Klebstoff nach Werkstoff auswählen und
Bauteile unter Berücksichtigung der auftretenden
Beanspruchungen kleben
d) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des
Druckes und der Temperatur herstellen
 4 
5manuelles Spanen und
Umformen
(§ 4 Nr. 9)
a) Rohre mit Rohrschneider trennen
b) Rohrgewinde unter Beachtung der Werkstoff-
eigenschaften schneiden
 4
6maschinelles Bearbeiten
(§ 4 Nr. 10)
a) Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, Nichteisen-
metallen und Kunststoffen mit Scheren, Sägen
und Trennschleifmaschinen trennen
b) Rohrgewinde schneiden
c) mit handgeführten Maschinen in Holz, Mauerwerk
und Beton bohren
 
7manuelles und
maschinelles Umformen
von Blechen, Rohren
und Profilen
(§ 4 Nr. 12)
a) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim
Biegeumformen ermitteln
b) Formteile aus Blech durch Biegeumformen
manuell und maschinell herstellen
c) Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen
einziehen, aufweiten und aushalsen
d) Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung kalt
und warm biegeumformen
e) Rohre aus Stahl, Nichteisenmetallen und
Kunststoffen mit und ohne Füllung in mehreren
Ebenen kalt und warm biegeumformen
 6 
  f) Bleche und Profile sowie Teilkonstruktionen
kalt richten
g) Bleche und Profile warm richten
  2
8 Schweißen, Löten,
thermisches Trennen
(§ 4 Nr. 13)
a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
für das Schweißen auswählen sowie Einstell-
werte festlegen
b) Nahtart und Fugenform unter Berücksichtigung
der Werkstoffe und der Werkstücke nach Vorgabe
festlegen
c) Bleche und Profile aus unterschiedlichen
Werkstoffen durch Schweißen, insbesondere
durch Schutzgasschweißen, fügen
d) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-
schaften und Verwendungszweck auswählen
e) Bleche und Profile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit weich- und hartlöten
f) Rohre in verschiedenen Arbeitspositionen mit
und ohne Fittings weich- und hartlöten
g) Bleche und Profile thermisch trennen
 8 
h) Bleche und Profile aus Stahl und
Nichteisenmetallen in verschiedenen
Schweißpositionen schweißen
i) Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen in
verschiedenen Schweißpositionen dicht
schweißen
k) Schweißnähte durch Wärme nachbehandeln
  10
9 Elektrotechnik
(§ 4 Nr. 14)
a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
durch elektrischen Strom anwenden
b) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvor-
schriften über das Arbeiten an elektrischen
Anlagen beachten und anwenden
c) elektrische Anschlüsse feststellen
d) elektrische Verbraucher, insbesondere auf
Isolationsbeschädigung, sowie Schalter auf Fehler
prüfen
e) elektrische Bauteile, insbesondere
Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten,
Schutzkontaktstecker, Kabelkupplungen und
Schutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen
 2 
f) elektrische Größen, insbesondere Netz-
spannungen, prüfen
g) einfache elektrische Stromkreise überprüfen
h) Dreh- und Wechselstrommotoren nach Typ
unterscheiden
  2
  i) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen
k) zulässige mechanische und elektrische Belastung
feststellen
   
10 Konstruieren von
Abwicklungen; Entwerfen
und Fertigen von
Schablonen und
Zuschnitten
(§ 4 Nr. 15)
a) Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln
und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben
anreißen
b) Schablonen aus metallischen und nicht-
metallischen Werkstoffen herstellen
c) Werkstücke mit Hilfe von Schablonen und Lehren
an reißen
 2 
d) Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen
nach dem Mantellinienverfahren konstruieren
  2
11 Anfertigen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen für Apparate,
Behälter und
Rohrleitungen
(§ 4 Nr. 16)
a) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
und lagern
b) Halbzeuge, insbesondere Bleche aus unlegier-
tem, niedrig legiertem und nicht rostendem Stahl
sowie aus Nichteisenmetallen und Kunststoffen
nach Zeichnungen, Skizzen oder Angaben
auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten
c) Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln
und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben
nach Zeichnung, Skizze oder Schablone anreißen
d) Form und Beschaffenheit von Fügeflächen prüfen
und nach Dichtheitsanforderungen vorbereiten
e) Rohr- und Blechformstücke, insbesondere durch
Umformen und Fügen, fertigen
f) Flansche und Verstärkungen aus Profilen fertigen
g) Werkstücke auf Materialfehler, Oberflächenschutz
und Oberflächengüte sichtprüfen
h) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel
unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien
auftragen
i) Oberflächen, insbesondere Schweißnähte,
mechanisch oder chemisch behandeln
 9 
k) Bauteile und Baugruppen aus unlegiertem, niedrig
legiertem und nicht rostendem Stahl, Nicht-
eisenmetallen und Kunststoffen von Hand und
maschinell fertigen
l) Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen
und kennzeichnen
m) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der
Maßtoleranzen passen sowie unter Anwendung
von Messen, Lehren und Sichtprüfen funktions-
gerecht montieren
n) Bauteile für das Auftragen von Konservierungs-
und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
  14
12 Anfertigen, Montieren
und Demontieren
von Rohrleitungen
mit Armaturen
(§ 4 Nr. 17)
a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
prüfen
b) Halterungen und Befestigungen fertigen und
montieren
c) Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen
Werkstoffen sowie Armaturen und sonstige
Einbauteile nach ihrem Verwendungszweck
auswählen und lagern
d) Rohrleitungen und Armaturen unter Berück-
sichtigung der baulichen Gegebenheiten durch
Trennen und Umformen vorbereiten und verlegen
e) Form und Beschaffenheit von Fügeflächen prüfen
und nach Dichtheitsanforderungen vorbereiten
f) Rohrleitungen aus unterschiedlichen Werk-
stoffen, insbesondere durch Schweißen,
Löten, Schraubverbindungen und Flanschen,
herstellen
g) Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen
und kennzeichnen
h) Rohrleitungen unter Berücksichtigung des
Gefälles, der Abstände für Wärme- und Schall-
isolierung sowie der Wärmeausdehnung
befestigen
i) Armaturen unter Berücksichtigung der Einbau-
vorschriften montieren
k) Rohrleitungen zerlegen und lagern
 8 
l) Rohrleitungen und Armaturen unter Berück-
sichtigung der zu fördernden Medien, Aggregat-
zustände und der Förderungsart durch Trennen
und Umformen vorbereiten und verlegen
m) Rohrleitungen und Armaturen unter Beachtung
der geförderten Medien systematisch zerlegen,
kennzeichnen, schützen und lagern
  9
13Montieren von Meß-,
Steuer-, Regel- und
Sicherheitseinrichtungen
(§ 4 Nr. 18)
a) Meß-, Steuerungs- und Regelungsvorgang
unterscheiden
b) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen,
insbesondere elektrisch und pneumatisch
betätigte Einrichtungen, nach ihrem Arbeitsprinzip
unterscheiden
c) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen ihren
Funktionen zum Messen von Betriebsdaten und
zum Steuern und Regeln der Anlage zuordnen
d) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrich-
tungen einbauen und anschließen
  4
14Anfertigen und Montieren
von Tragekonstruktionen
und Befestigungen
für Apparate, Behälter
und Rohrleitungen
(§ 4 Nr. 19)
a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
prüfen
b) Tragekonstruktionen, Konsolen und Befestigun-
gen unter Berücksichtigung der Beanspruchung
fertigen
c) Tragekonstruktionen und Befestigungen,
insbesondere durch Dübeln und Schrauben,
montieren
  4
15Prüfen von Bauteilen,
Baugruppen, Apparaten,
Behältern und
Rohrleitungen
(§ 4 Nr. 20)
a) Betriebswerte, insbesondere Druck, Volumen-
strom und Temperatur, prüfen und einstellen
b) Befestigungen, Dichtigkeit, Dehnungsausgleich,
Korrosionsschutz und Dämmung prüfen
c) Bauteile, Baugruppen, Apparate, Behälter und
Rohrleitungen unter Beachtung der Vorschriften
abdrücken
d) Bauteile und Baugruppen, insbesondere
Armaturen, Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheits-
einrichtungen, auf Funktion prüfen, einstellen und
Endkontrolle durchführen
  4
16Prüfen von Funktionen;
Inbetriebnehmen und
Einstellen von Apparaten,
Behältern und Anlagen
(§ 4 Nr. 21)
a) Apparate, Behälter und Anlagen vor Inbetrieb-
nahme durch Sichtkontrolle prüfen
b) Apparate, Behälter und Anlagen unter Beachtung
technischer Unterlagen in Betrieb nehmen
c) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, insbeson-
dere elektrisch und pneumatisch betätigte Einrich-
tungen, auf Funktion prüfen und einstellen
d) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln,
mit vorgegebenen Werten vergleichen und doku-
mentieren
  5
17Eingrenzen und
Bestimmen von Fehlern,
Störungen und deren
Ursachen
(§ 4 Nr. 22)
a) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung
sowie durch Prüfen und Messen systematisch
eingrenzen und bestimmen
b) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen
mechanisch, pneumatisch und elektrisch betä-
tigter Anlagenteile eingrenzen
c) die Ursachen von Fehlern und Störungen
bestimmen und protokollieren, die Möglichkeiten
ihrer Beseitigung beurteilen sowie die Instand-
setzung einleiten
d) Bauteile, Baugruppen, Apparate und Behälter
unter Beachtung sicherheits- und verfahrens-
technischer Vorschriften außer Betrieb setzen
  4
18Instandsetzen von
Apparaten, Behältern
und Rohrleitungen
(§ 4 Nr. 23)
a) schadhafte Bauteile und Baugruppen demontieren
b) Betriebsbereitschaft von Bauteilen, Baugruppen,
Apparaten und Behältern durch Austauschen und
Instandsetzen schadhafter Teile herstellen
c) instandgesetzte Bauteile und Baugruppen prüfen
  8
19 Transportieren von
Bauteilen, Baugruppen,
Apparaten und Behältern
(§ 4 Nr. 24)
a) Lasten zum Transport anschlagen und sichern
b) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und
Hubzüge sowie Winden, handhaben
c) Rollen und Hebezeuge einsetzen
 1 
d) Transport sichern und durchführen
e) Transportgut absetzen und sichern
f) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste
aufbauen, sichern und abbauen
  3
20Durchführen von
Dämm- und
Dichtungsmaßnahmen
(§ 4 Nr. 25)
a) Dichtmaterialien nach den zu fördernden Medien
und den Förderbedingungen auswählen
und anwenden
b) den Einfluß von Dämmaßnahmen auf Energie-
verbrauch und Leistung der Anlage beachten
c) Maßnahmen zur Wärmedämmung ausführen
d) Maßnahmen zur Schalldämmung bei Rohr-
und Aggregatbefestigungen ausführen
  3


*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.