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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
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§ 9 - Behälter- und Apparatebauer-Ausbildungsverordnung (BehAppAusbV)
V. v. 21.03.1989 BGBl. I S. 520; aufgehoben durch § 17 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 73
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-43 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-43 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens zehn Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- als Prüfungsstück:
Anfertigen eines Bauteils durch Abwickeln sowie manuelles und maschinelles Bearbeiten, insbesondere durch Trennen, Umformen und Fügen, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse; - 2.
- als Arbeitsproben:
- a)
- Anfertigen von Bauteilen durch manuelles Trennen und Umformen sowie durch Schweißen, insbesondere Schutzgasschweißen, einschließlich Festlegen der Nahtart und der Fugenform sowie Prüfen der Schweißnaht,
- b)
- Anfertigen von Bauteilen aus unterschiedlichen Werkstoffen durch manuelles Trennen und Umformen sowie durch Fügen und Hartlöten,
- c)
- Anfertigen einer Baugruppe durch Umformen, Fügen und Montieren, insbesondere durch Schraubverbindungen.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
- c)
- Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
- d)
- Bauteile und Anlagen der Apparatetechnik,
- e)
- Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen,
- f)
- Prüftechnik,
- g)
- Wärmelehre,
- h)
- Strömungslehre,
- i)
- Korrosionsschutz, Dämmaßnahmen;
- 2.
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
- a)
- technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, isometrische Skizzen, Abwicklungen, Normen,
- b)
- Beurteilen technischer Daten,
- c)
- Schemata der Anlagentechnik, Fließbilder;
- 3.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Gewicht,
- b)
- Wärmeausdehnung,
- c)
- Wärmelehre,
- d)
- Strömungslehre;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
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