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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
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§ 11 - Behälter- und Apparatebauer-Ausbildungsverordnung (BehAppAusbV)
V. v. 21.03.1989 BGBl. I S. 520; aufgehoben durch § 17 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 73
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-43 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-43 Handwerk im Allgemeinen
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§ 11 Übergangsregelung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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Zitierungen von § 11 BehAppAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BehAppAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BehAppAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BehAppAusbV Aufhebung von Vorschriften
... und Apparatebauer/zur Behälter- und Apparatebauerin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...
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