Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.10.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Zweiter Teil - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|

Zweiter Teil Fachausbildung

§ 9



(1) Die Fachausbildung umfaßt die fachberufliche Ausbildung, Fortbildung und Umschulung der Soldaten auf Zeit.

(2) Die Fachausbildung wird in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Bundesgebiet durchgeführt. Die Durchführung im Ausland kann als Ausnahme bewilligt werden, wenn sie zweckmäßig ist, ihre Dauer nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen. Private Einrichtungen dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine erfolgreiche Fachausbildung erwartet werden kann.


§ 10



(1) Die Fachausbildung muß unverzüglich nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden.

(2) Die Fachausbildung kann, wenn die im Einzelfall in Betracht zu ziehende Berufsbildungsmaßnahme dies erfordert, unter Freistellung vom militärischen Dienst bereits während der Wehrdienstzeit beginnen, und zwar bei einer Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf die Dauer von

1.
vier und weniger als sechs Jahren im letzten Monat,

2.
sechs und weniger als acht Jahren in den letzten drei Monaten und

3.
acht und mehr Jahren, wenn der Anspruch nach § 4 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vor Beendigung des Dienstverhältnisses erfüllt ist oder ein solcher Anspruch gesetzlich nicht zusteht oder durch Verzicht erloschen ist, in den letzten fünf Monaten.

Mit der Durchführung der Fachausbildung eines Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendung als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlengetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 6 des Soldatengesetzes bis spätestens zum 30. September 2008 endet, kann im dienstlichen Interesse am Abbau des personellen Überhangs auf Antrag bis zu drei Jahre vor dem Dienstzeitende unter Freistellung vom militärischen Dienst begonnen werden.

(3) In besonders begründeten Fällen kann die Fachausbildung bereits während der Wehrdienstzeit durchgeführt werden, unter Freistellung vom militärischen Dienst jedoch nur, wenn die angestrebte Berufsausbildung für die verwendungsbezogene militärische Ausbildung notwendig ist. Sie ist auf die bei Beendigung des Dienstverhältnisses zustehende Fachausbildung anzurechnen.

(4) Eine ergänzende Fachausbildung kann bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn die zunächst gewährte Fachausbildung nicht dem in § 5 Abs. 5 des Gesetzes vorgesehenen Umfang entspricht. In besonderen Fällen können die Fristen nach Satz 1 verlängert werden.

(5) Ausnahmsweise kann die Fachausbildung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn eine praktische berufliche Tätigkeit für die Ausbildung vorgeschrieben ist, als zweckmäßig anerkannt wird oder die Ausbildung von sonstigen Zulassungsvoraussetzungen abhängt.


§ 11



(1) Der Antrag auf Fachausbildung ist schriftlich vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des § 10 Abs. 2 bis 4 vor Beginn der Fachausbildung beim Berufsförderungsdienst zu stellen. Er soll möglichst drei Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des § 10 Abs. 2 bis 4 drei Monate vor Beginn der Fachausbildung gestellt werden. Der Soldat kann vor Stellung des Antrags eine Beratung durch den Berufsförderungsdienst beantragen.

(2) Der Antrag muß das Berufsziel und den Zeitraum der erstrebten Fachausbildung sowie die Anschrift der Bildungseinrichtung enthalten, deren Besuch gewünscht wird. Der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizubringen.

(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 12



(1) Die Bewilligung der beantragten Fachausbildung setzt voraus, daß sich der Soldat nach seiner geistigen, charakterlichen und körperlichen Veranlagung sowie nach seiner Vorbildung für die Ausbildung eignet, eine erfolgreiche Fachausbildung zu erwarten ist und der erstrebte Beruf voraussichtlich eine Lebensgrundlage bietet.

(2) Vor Bewilligung der Fachausbildung können der Leiter der Bundeswehrfachschule, der Disziplinarvorgesetzte, die Bundesagentur für Arbeit, Ausbildungsbehörden, Schulen, Industrie- und Handels-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern und berufsständische Organisationen gutachtlich gehört werden.


§ 13



Wird der Antrag ganz oder zum Teil wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 abgelehnt, so ist in der Entscheidung darauf hinzuweisen, daß ein Antrag auf Bewilligung einer Fachausbildung anderer Art nicht ausgeschlossen ist. Die Fachausbildung anderer Art ist spätestens innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheids beim Berufsförderungsdienst zu beantragen und unverzüglich nach Bewilligung zu beginnen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 14



(1) Auf Antrag kann ein Übergang aus der bewilligten in eine andere Fachausbildung zugelassen werden. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Die §§ 12 und 13 gelten entsprechend.


§ 15



Der Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung oder Unterbrechung der Fachausbildung sowie sonstige Umstände, die für die bewilligte Fachausbildung von Bedeutung sein können, sind vom ehemaligen Soldaten dem Berufsförderungsdienst unverzüglich anzuzeigen.