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Dritter Abschnitt - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1209; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 10.06.1998; FNA: 7631-1-27 Versicherungsaufsichtsrecht
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Dritter Abschnitt Besonderer Teil des Prüfungsberichtes

§ 15 Allgemeine Erläuterungen



(1) Die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu erläutern. Die Erläuterung hat auch die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unterposten der Bilanz zu enthalten.

(2) Die jeweiligen Bewertungsmethoden sind darzustellen. Auf stille Reserven in den Kapitalanlagen je Bilanzposten ist hinzuweisen, soweit die entsprechenden Zeitwerte im Anhang anzugeben sind.


§ 16 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft



(1) Bei der Erläuterung der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer ist unter Berücksichtigung der bis zum Berichtszeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse über deren Einbringlichkeit und auch darüber zu berichten, inwieweit diese bis zum Berichtszeitpunkt beglichen sind. Ferner sind die mit diesen Posten zusammenhängenden Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie ihre Berechnungsmethode aufzuführen.

(2) Zu den Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler ist auch darüber zu berichten, ob die gestellten Sicherheiten für Provisionsvorschüsse und andere Forderungen ausreichend sind.


§ 17 Versicherungstechnische Rückstellungen



(1) Bei allen versicherungstechnischen Rückstellungen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsmethoden und deren Veränderungen gegenüber dem Vorjahr darzustellen. Die Einhaltung der handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu bestätigen. Bei Feststellungen, die von denen des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermerken.

(2) Zu den Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 26 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen und der Rückstellungen für drohende Verluste gemäß § 341e Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, Stellung zu nehmen.

(3) Sofern der Abschlußprüfer zur Beurteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen einen unabhängigen Sachverständigen heranzieht, hat er dessen Namen im Prüfungsbericht zu nennen.


§ 18 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle



(1) Für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind in der Schaden- und Unfallversicherung die Methoden der Ermittlung der Rückstellungen für die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten Schäden einschließlich der Spätschäden, wiederauflebenden Schadenfälle, Großschäden und Schadenregulierungsaufwendungen für alle in § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten darzustellen und zu beurteilen. Hierbei ist aufzuzeigen, in welcher Weise die je Schaden festgestellten Rückstellungsbeträge ermittelt wurden. Bei Anwendung von Pauschalmethoden ist auch anzugeben, wie die Anzahl der zugrunde gelegten offenen Schadenfälle ermittelt wurde. Über Art und Umfang der Prüfung der Rückstellung sind aussagefähige Angaben insbesondere zu Ergebnissen einer etwaigen Schadenrevision des Unternehmens und anderen vom Prüfer zur Urteilsbildung getroffenen Maßnahmen zu machen. Zur Frage der ausreichenden Dotierung der zum Ende des Berichtsjahres ausgewiesenen Gesamtrückstellungen sowohl für die einzelnen Versicherungszweige als auch für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft ist unter Angabe des Beurteilungsmaßstabes Stellung zu nehmen. Bei der Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellungen für die in § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen genannten Versicherungszweige ist die Abwicklung der Ursprungsschadenrückstellung und gegebenenfalls der Rückstellungen, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, nach Zeichnungsjahren zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden

1.
in der Lebensversicherung insbesondere auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherung sowie

2.
in der Krankenversicherung insbesondere bezüglich angewandter Pauschalmethoden und der Abwicklung der Rückstellungen.

(3) Für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft sind die Methoden der Ermittlung der Rückstellung für alle Versicherungszweige gemäß § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen darzustellen und zu beurteilen. Wurde von den Aufgaben des Vorversicherers abgewichen, so ist hierzu Stellung zu nehmen. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.


§ 19 Schwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen



Es ist darüber zu berichten, ob die in § 341h des Handelsgesetzbuchs, §§ 29 und 30 sowie der Anlage zu § 29 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ergangenen Bestimmungen über Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind. Ferner ist anzugeben, in welchem Umfang und auf welche Art eine Nachprüfung erfolgt ist.


§ 20 Einzelne Posten der Gewinn- und Verlustrechnung



Über die bei den sonstigen Aufwendungen und Erträgen ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge für erbrachte Dienstleistungen ist gesondert zu berichten.


§ 21 Anhangangaben



Sonstige finanzielle Verpflichtungen, deren Gesamtbetrag nach § 285 Nr. 3 in Verbindung mit § 341a Abs. 2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs im Anhang anzugeben ist, sind zu erläutern, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind.