§ 6 Entschädigungseinrichtung
(1)
1Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet, der die Institute gemäß §
1 Absatz 1 zugeordnet sind.
2Die Entschädigungseinrichtung kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.
(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des §
8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen.
(3)
1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtung.
2Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt.
3§
7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
4Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene Vergütung aus dem Sondervermögen.
(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Entschädigungseinrichtung entscheidet die Bundesanstalt.
(5) 1Die Entschädigungseinrichtung hat in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. 2Sie hat die Bundesanstalt über die Ergebnisse der Prüfungen zu unterrichten.
(6) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis über Umstände bei einem Institut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entschädigungseinrichtung hiervon zu unterrichten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 7 AnlEntG Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung (vom 03.07.2015) ... Person des Privatrechts in die Rechte und Pflichten der Entschädigungseinrichtung nach § 6 ein. Die Bestimmungen des § 6 Absatz 1 über die Zuordnung der Institute sowie ... der Entschädigungseinrichtung nach § 6 ein. Die Bestimmungen des § 6 Absatz 1 über die Zuordnung der Institute sowie des § 6 Absatz 4 bis 6 sind entsprechend ... Bestimmungen des § 6 Absatz 1 über die Zuordnung der Institute sowie des § 6 Absatz 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden. (3) Eine beliehene ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung der EdW-BeitragsverordnungV. v. 20.08.2018 BGBl. I S. 1326
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für WiederaufbauV. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1783
Zitat in folgenden NormenEdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
§ 1 EdWBeitrV Jahresbeitrag (vom 31.08.2018) ... Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Entschädigungseinrichtung) zugeordnet sind, ...
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 16 WpIG Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung ... hat die Bundesanstalt die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes zu hören. Mit der Erteilung der Erlaubnis ist das Wertpapierinstitut dieser ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Artikel 1 EAEGuaÄndG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ... „91/308/EWG" durch die Angabe „2005/60/EG" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ... zu unterrichten." 6. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 5" durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 bis 7" ersetzt. 7. § 8 ... 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 5" durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 bis 7" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
Artikel 1 7. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung ... die Wörter „für Institute" gestrichen und die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" werden ... und Anlegerentschädigungsgesetzes" werden durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt. b) In Satz 3 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6593/a91599.htm