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§ 8 - Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)

Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7610-13 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 Mittel der Entschädigungseinrichtung



(1) 1Die Mittel für die Durchführung der Entschädigung werden durch Beiträge der Institute erbracht. 2Die Beiträge der Institute müssen die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen, decken. 3Die für die Entschädigung angesammelten Mittel sind nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind.

(2) 1Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten. 2Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. 3In der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen festzulegen. 4Institute, die nach dem 1. August 1998 einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. 5Die Entschädigungseinrichtung kann nach Zustimmung durch die Bundesanstalt die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Durchführung der Entschädigung ausreichen.

(3) 1Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über einen Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 3 Satz 2 den Mittelbedarf festzustellen und hiernach vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. 2Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Mittelbedarf für einen Entschädigungsfall durch Sonderbeiträge zu decken, die in Teilbeträgen zu erheben sind, soweit damit die Verpflichtung nach § 5 Absatz 6 unter Berücksichtigung der Dauer, der Größe und der Umstände des Entschädigungsfalls erfüllt werden kann. 3Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat die Entschädigungseinrichtung die betroffenen Institute über die von ihr beabsichtigte weitere Vorgehensweise zu informieren.

(4) 1Sonderbeiträge sind Vorausleistungen zur Deckung des Mittelbedarfs, der in einem Entschädigungsfall besteht. 2Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung des Entschädigungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der Entschädigungseinrichtung. 3Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die Institute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln haben. 4Lässt sich die Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung den Betrag insbesondere auf Grund der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall und der durchschnittlichen Entschädigungsleistung sowie der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu schätzen. 5Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädigung den nach Satz 3 oder Satz 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben. 6Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig.

(5) 1Soweit der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Absatz 6 gedeckt werden kann, hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufzunehmen. 2Kann die Entschädigungseinrichtung den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben. 3Sonderzahlungen werden jeweils sechs Wochen vor Fälligkeit der Kreditleistungen fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Sonderzahlungsbescheide. 4Anstelle der Beitragserhebung nach Absatz 3 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufnehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit einschließlich der Zinsen und Kosten innerhalb des laufenden und des darauf folgenden Abrechnungsjahres aus dem verfügbaren Vermögen vollständig zurückgeführt werden kann, ohne dass eine Erhebung von Sonderzahlungen erforderlich wird.

(6) 1Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen besteht für alle Unternehmen, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zugeordnet waren. 2Dies gilt nicht für Institute, die vor der Feststellung des Entschädigungsfalls aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind.

(7) 1Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der jeweiligen Sonderzahlung bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge und der einmaligen Zahlungen sowie, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 6 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute. 2Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach Absatz 2 Satz 4. 3Die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 kann vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in Fällen des Satzes 2 auf Antrag eines Instituts und nach Vorlage von glaubhaft gemachten Planzahlen einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt, sofern sich hiernach eine erhebliche Abweichung zu der einmaligen Zahlung des Instituts ergibt. 4Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs eine einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht auf die Institute unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht mehr gewährleistet ist, kann die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 auch vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in den Fällen des Satzes 1 für Institute, die einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs bilden, einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt; bei der Berechnung dieses fiktiven Jahresbeitrags werden über § 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs hinausgehend gebildete Sonderposten im Sinne des § 340g des Handelsgesetzbuchs nur in Höhe der Hälfte ihres Betrages berücksichtigt. 5Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu erheben. 6Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dürfen insgesamt das Fünffache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen; bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, dürfen die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen insgesamt das Fünffache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. 7Hat ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen. 8Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Instituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde.

(8) 1Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens hat die Entschädigungseinrichtung den Instituten über die Verwendung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berichten. 2Sie hat den Instituten gezahlte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits nach Absatz 5 Satz 1 und 2 verwendet worden sind.

(9) 1Das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung; hinsichtlich der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen sowie der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sind die Art und der Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, die Größe, die Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. 2Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge, zur Kreditaufnahme und zur Anlage der Mittel enthalten. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(10) 1Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt. 2Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Entschädigungseinrichtung. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(11) 1Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 haftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem Vermögen, das auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. 2Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten.


Text in der Fassung des Artikels 2 DGSD-Umsetzungsgesetz G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 786 m.W.v. 3. Juli 2015



 

Frühere Fassungen von § 8 AnlEntG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2015Artikel 2 DGSD-Umsetzungsgesetz
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 786
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 30.06.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
aktuellvor 30.06.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 AnlEntG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AnlEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlEntG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AnlEntG Entschädigungseinrichtung (vom 03.07.2015)
... Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten ...
§ 11 AnlEntG Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung (vom 03.07.2015)
... Erfüllt ein Institut die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die ...
§ 16 AnlEntG Zwangsmittel (vom 03.07.2015)
... (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß § 8 Absatz 1, 2 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 6 Satz 1 und 2 bis zu 50.000 Euro, bei ...
§ 18 AnlEntG Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung (vom 01.01.2020)
... worden sind und bei denen das Entschädigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist § 8 Abs. 3 bis 10 in der ab dem 30. Juni 2009 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:  ... anzuwenden: 1. An die Stelle der Unterrichtung durch die Bundesanstalt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 tritt der 30. Juni 2009. 2. Hat die Entschädigungseinrichtung zur Deckung des ... Kredit aufgenommen, entfällt die Verpflichtung zur Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 , soweit der Mittelbedarf durch den Kredit gedeckt wird. (4) ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Artikel 3 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322, 323; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Artikel 1 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Artikel 2 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322, 323; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
V. v. 20.08.2018 BGBl. I S. 1326
Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1783
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435
Neunte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1035
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2877
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2879
 
Zitat in folgenden Normen

EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
§ 3 EdWBeitrV Einmalige Zahlung (vom 08.12.2016)
... eines eventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 *) Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes, falls noch kein Jahresbeitrag ...
§ 5 EdWBeitrV Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze (vom 08.12.2016)
... Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes beträgt für jedes zugeordnete ... (2) Bei der Bemessung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes wird ein fiktiver Jahresbeitrag im Sinne ... Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes wird ein fiktiver Jahresbeitrag im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes zugrunde gelegt, wenn ein Institut in dem ...
§ 5a EdWBeitrV Erhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeträgen (vom 08.12.2016)
... der Entscheidung über die Erhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeträgen nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes hat die Entschädigungseinrichtung die ... Insolvenzverfahrens, den voraussichtlichen Umfang der Gesamtentschädigung im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes, die finanzielle Situation der ... von einem Institut zu tragenden Sonderbeitrags ist für jeden Teilbetrag gesondert nach § 8 Absatz 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes zu bestimmen. (2) Die ...
§ 5b EdWBeitrV Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen (vom 26.06.2021)
... Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Instituts. Das Institut muss die Befreiung ...

Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 63 EinSiG Übergangsregelung (vom 29.12.2020)
... Beträge, sondern auf die bisher verfügbaren Finanzmittel anzuwenden. (3) § 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 ... vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, sowie die Bestimmungen der nach § 8 Absatz 8 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes erlassenen EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 ... das am 30. September 2015 endende Abrechnungsjahr abweichend von § 19 Absatz 2 bis 4 nach § 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 ... vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, sowie den Bestimmungen der nach § 8 Absatz 8 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes erlassenen EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 ...

Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
§ 13 EntschFinV Zahlungspflicht (vom 01.06.2022)
... zugeordnet wurden und eine einmalige Zahlung an diese geleistet haben auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitrags- bescheid nach § 8 AnlEntG bis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro  ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 32 KWG Erlaubnis (vom 30.12.2023)
... sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV
... erlassenen Rechtsverordnung oder 4. einen Beitragsbescheid nach § 8 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes richtet, beträgt die ...

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... ist." ersetzt. 2. In Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „ § 8 Abs. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter ... des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „ § 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes oder § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 des ...

DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 2 DGSD-UG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... § 7 Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung § 8 Mittel der Entschädigungseinrichtung § 9 Prüfung der Institute  ... die Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts ... und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu." 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... „(1) Erfüllt ein Institut die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die ...
Artikel 3 DGSD-UG Änderung des Kreditwesengesetzes
... ersetzt. 3. In § 32 Absatz 3a werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435
Artikel 1 5. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... eines eventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, falls noch kein ... „(1) Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beträgt ... Erlass von Änderungen dieser Verordnung durch Rechtsverordnung wird gemäß § 8 Absatz 8 Satz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes auf die ...

Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Artikel 1 EAEGuaÄndG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... 6 Abs. 5" durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 bis 7" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... sind und bei denen das Entschädigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist § 8 Abs. 3 bis 10 in der ab dem 30. Juni 2009 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben ... anzuwenden: 1. An die Stelle der Unterrichtung durch die Bundesanstalt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 tritt der 30. Juni 2009. 2. Hat die Entschädigungseinrichtung zur ... aufgenommen, entfällt die Verpflichtung zur Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 8 Abs. 3 Satz 1, soweit der Mittelbedarf durch den Kredit gedeckt wird. (4) ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178
Artikel 3 KfWGuaÄndG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... Kreditwesen" durch das Wort „Kreditwesengesetzes" ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 6 Satz 3 wird folgender Satz ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1035
Artikel 1 6. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
...  „(2) Bei der Bemessung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes wird ein fiktiver ... und Anlegerentschädigungsgesetzes wird ein fiktiver Jahresbeitrag im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zugrunde gelegt, ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... des Abschnitts 2" die Wörter „oder gegen Beitragsbescheide nach § 8 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" eingefügt und die ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
Artikel 1 7. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... gestrichen. 5. In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 8 Absatz 6 Satz 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz" durch die ... Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz" durch die Wörter „§ 8 Absatz 7 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt. 6. Dem § 4 ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 3 bis 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die ... und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 3 bis 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 ... ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 6 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die ... und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 7 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes" und die Wörter „§ 8 ... 8 Absatz 7 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes" und die Wörter „§ 8 Absatz 6 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die ... und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 7 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt. c) Absatz 3 wird ... die Wörter „Einlagensicherungs- und" gestrichen und die Wörter „§ 8 Absatz 3a Satz 3 und 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch ... und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt. b) In Satz ... ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 8 Absatz 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die ... und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt. 9. In § 5b Absatz 1 ... ersetzt. 9. In § 5b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 6 Satz 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die ... und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 7 Satz 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt. 10. § 6 wird ... unterliegt." 11. In § 7b werden die Wörter „§ 8 Absatz 8 Satz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die ... und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 9 Satz 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt. 12. Nach § ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
Artikel 1 4. EdWBeitrVÄndV
... und Belastungsobergrenze (1) Auf Antrag des Instituts tritt im Fall des § 8 Absatz 6 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes an die Stelle des ... der Entscheidung über die Erhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeträgen nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes hat die ... Insolvenzverfahrens, den voraussichtlichen Umfang der Gesamtentschädigung im Sinne des § 8 Absatz 3a Satz 3 und 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, die ... von einem Institut zu tragenden Sonderbeitrags ist für jeden Teilbetrag gesondert nach § 8 Absatz 6 des Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes zu bestimmen.  ... Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 7 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes erfolgt nur auf ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

EdB-Beitragsverordnung (EdBBeitrV)
V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1540; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
Eingangsformel EdBBeitrV
... Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli ...

EdVÖB-Beitragsverordnung (EdVÖBBeitrV)
V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1538; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
Eingangsformel EdVÖBBeitrV
... Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli ...