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§ 9 - Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)
Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7610-13 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7610-13 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9 Prüfung der Institute
(1) 1Die Entschädigungseinrichtung soll zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls regelmäßig und bei gegebenem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten Institute vornehmen. 2Sie hat die Intensität und Häufigkeit der Prüfungen an der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem Institut und an der Höhe der in diesem Fall zu erwartenden Gesamtentschädigung auszurichten. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Prüfungen haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, den festgestellten Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht unverzüglich einzureichen sowie auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, welche die Entschädigungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. 2Den bei der Entschädigungseinrichtung beschäftigten oder für sie tätigen Personen ist während der üblichen Arbeitszeit das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume des Instituts zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Entschädigungseinrichtung nach diesem Gesetz erforderlich ist. 3Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 4Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(3) Die Entschädigungseinrichtung darf bei einem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32 Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes, nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 20 des Kapitalanlagegesetzbuchs bei der Bundesanstalt eingereicht hat und ihr bei Erteilung der Erlaubnis zugeordnet würde, Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalles im Fall einer Erteilung der Erlaubnis vornehmen.
(4) 1Für die Entschädigungseinrichtung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 3 durch die Deutsche Bundesbank durchgeführt. 2Die Bundesanstalt erteilt der Deutschen Bundesbank auf Vorschlag der Entschädigungseinrichtung den Auftrag, die Prüfungen durchzuführen. 3Eine beliehene Entschädigungseinrichtung nach § 7 hat die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 3 durch eigene sachkundige Prüfer durchzuführen oder geeignete Dritte mit den Prüfungen zu beauftragen. 4Geeignete Dritte sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie andere Dritte, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, sofern keine Umstände vorliegen, die bei diesen Personen im Hinblick auf die zu prüfenden Institute Interessenkonflikte begründen können. 5Die beliehene Entschädigungseinrichtung hat die mit den Aufgaben nach Satz 3 betrauten Personen zu verpflichten, ihr das Vorliegen entsprechender Umstände unverzüglich mitzuteilen. 6Die Prüfungen dürfen nicht durch den Abschlussprüfer oder den Prüfer der Meldepflichten und Verhaltensregeln des Instituts durchgeführt werden. 7Die für Prüfungen entstehenden Kosten haben die geprüften Unternehmen der Entschädigungseinrichtung zu erstatten. 8Die Entschädigungseinrichtung hat der Deutschen Bundesbank oder, in den Fällen des Satzes 3, den geeigneten Dritten den Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.
(5) Die Entschädigungseinrichtung legt die Einzelheiten der Prüfungen in Prüfungsrichtlinien fest, die der Genehmigung durch die Bundesanstalt bedürfen.
(6) 1Die Mitarbeiter der Entschädigungseinrichtung sowie die Personen, deren sich diese bedient, können die Geschäftsräume eines Instituts innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten, soweit die Bundesanstalt Maßnahmen gemäß § 46 des Kreditwesengesetzes, nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs gegen dieses Institut angeordnet hat. 2Ihnen sind sämtliche Unterlagen vorzulegen, die diese benötigen, um ein Entschädigungsverfahren gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 vorzubereiten. 3Sofern Bereiche des Instituts auf ein anderes Unternehmen ausgelagert worden sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem Unternehmen entsprechend.
(7) Die Aufwendungen der Entschädigungseinrichtung zur Durchführung oder Vorbereitung eines Entschädigungsverfahrens im Sinne von § 5 hat das Institut der Entschädigungseinrichtung zu ersetzen.
(8) Erhält die Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 oder in sonstiger Weise Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts des Entschädigungsfalls bei einem Institut begründen, hat sie diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 9 AnlEntG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.06.2021 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
aktuell vorher | 03.07.2015 | Artikel 2 DGSD-Umsetzungsgesetz vom 28.05.2015 BGBl. I S. 786 |
aktuell vorher | 13.07.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2178 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 13 Restrukturierungsgesetz vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 |
aktuell vorher | 30.06.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1528 |
aktuell | vor 30.06.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 AnlEntG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AnlEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnlEntG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 AnlEntG Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung (vom 03.07.2015)
... ein Institut die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die ...
§ 15 AnlEntG Bußgeldvorschriften (vom 03.07.2015)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 den Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht ... (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 16 AnlEntG Zwangsmittel (vom 03.07.2015)
... Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß § 8 Absatz 1, 2 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 6 Satz 1 und 2 bis zu 50.000 Euro, bei Maßnahmen nach § 9 ... 9 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 6 Satz 1 und 2 bis zu 50.000 Euro, bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bis zu 100.000 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 2 DGSD-UG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... § 8 Mittel der Entschädigungseinrichtung § 9 Prüfung der Institute § 10 Prüfung der ... getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten." 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Erfüllt ein Institut die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die ... (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 den Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht ... (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ...
Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Artikel 1 EAEGuaÄndG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... Angabe „Satz 3" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 9 wird wie folgt ... 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Prüfung der Institute". ... a) Die Überschrift zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Prüfung der Institute". b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ... 1 bis 4 zusammen." 12. In § 17 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 13. ... 1 wird jeweils die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 13. In § 17a Absatz 2 werden die Angabe „§ ... Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 13. In § 17a Absatz 2 werden die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1" und die Angabe ... 17a Absatz 2 werden die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1" und die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ... 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1" und die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 14. ... 2 Satz 1" und die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 14. § 19 wird wie folgt gefasst: ...
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 13 RStruktG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... die Angabe „§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 46a" durch die Angabe „§ 46" ...
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