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§ 10 - Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)
Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7610-13 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7610-13 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10 Prüfung der Entschädigungseinrichtung
(1) 1Die Entschädigungseinrichtung hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht aufzustellen und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Vollständigkeit des Geschäftsberichts und der Richtigkeit der Angaben zu beauftragen. 2Die Entschädigungseinrichtung hat der Bundesanstalt den von ihr bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. 3Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. 4Der Geschäftsbericht muss Angaben zu der Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen der Entschädigungseinrichtung, insbesondere zu der Höhe und der Anlage der Mittel, zu der Verwendung der Mittel für Entschädigungsfälle, zu der Höhe der Beiträge sowie zu den Kosten der Verwaltung enthalten.
(2) 1Die Entschädigungseinrichtung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai den aufgestellten Geschäftsbericht einzureichen. 2Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. 3Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind auch auf Anforderung über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unterrichten. 4§ 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Wurde die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungseinrichtung nach § 7 einem Beliehenen übertragen, prüft der Bundesrechnungshof die beliehene Entschädigungseinrichtung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung. 2Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. 3Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn oberste Bundesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Entschädigungseinrichtung betreffen. 4Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass dieser Vorschriften zu hören.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 10 AnlEntG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.06.2021 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
aktuell vorher | 03.07.2015 | Artikel 2 DGSD-Umsetzungsgesetz vom 28.05.2015 BGBl. I S. 786 |
aktuell vorher | 30.06.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1528 |
aktuell | vor 30.06.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 AnlEntG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AnlEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnlEntG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 2 DGSD-UG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... der Entschädigungseinrichtung § 9 Prüfung der Institute § 10 Prüfung der Entschädigungseinrichtung § 11 Ausschluss aus der ... 2 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt. 12. § 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Artikel 1 EAEGuaÄndG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... hat sie diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen." 9. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 9 des Kreditwesengesetzes ...
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