Tools:
Update via:
§ 13 - Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)
Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7610-13 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7610-13 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
1Personen, die bei der Entschädigungseinrichtung beschäftigt oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2Sie sind nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, von der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. 3Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten fremder Geheimnisse liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank weitergegeben werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 DGSD-Umsetzungsgesetz G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 786 m.W.v. 3. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 13 AnlEntG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 03.07.2015 | Artikel 2 DGSD-Umsetzungsgesetz vom 28.05.2015 BGBl. I S. 786 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 AnlEntG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AnlEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnlEntG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 3 CRDIVUG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Kontoinhaber gelten." 4. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Einlagenkreditinstituts" durch das Wort „CRR-Kreditinstituts" ...
DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 2 DGSD-UG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums § 13 Verschwiegenheitspflicht § 14 Nichtanwendung des ... die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 14. § 12 wird aufgehoben. 15. § 13 wird § 12 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ... Entschädigungseinrichtung des Herkunftsstaats zusammen." 16. § 15 wird § 13 und wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „Gesetz ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6593/a91608.htm