§ 14 - Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)

Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7610-13 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 14 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten nicht für Entschädigungseinrichtungen im Sinne der §§ 6 und 7.


Text in der Fassung des Artikels 2 DGSD-Umsetzungsgesetz G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 786 m.W.v. 3. Juli 2015

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Frühere Fassungen von § 14 AnlEntG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2015Artikel 2 DGSD-Umsetzungsgesetz
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 786

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 AnlEntG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AnlEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlEntG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 2 DGSD-UG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... durch die Wörter „fremder Geheimnisse" ersetzt. 17. § 16 wird § 14 und die Wörter „und institutssichernde Einrichtungen im Sinne des § 12" ...


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