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§ 17 - Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)
Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7610-13 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7610-13 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 17 Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz besteht für einen Entschädigungsfall wegen Nichterfüllung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nur, wenn dieser Entschädigungsfall nach dem 25. September 1998 eingetreten ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 DGSD-Umsetzungsgesetz G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 786 m.W.v. 3. Juli 2015
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Frühere Fassungen von § 17 AnlEntG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.07.2015 | Artikel 2 DGSD-Umsetzungsgesetz vom 28.05.2015 BGBl. I S. 786 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 AnlEntG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AnlEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnlEntG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 2 DGSD-UG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... § 15 Bußgeldvorschriften § 16 Zwangsmittel § 17 Zeitlicher Anwendungsbereich § 18 Anwendungsbestimmung und ... institutssichernde Einrichtungen im Sinne des § 12" werden gestrichen. 18. § 17 wird § 15 und wie folgt gefasst: „§ 15 Bußgeldvorschriften ... durch die Angabe „100.000" ersetzt. 20. § 18 wird § 17 und in Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 4" ...
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