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Änderung § 22 SigG vom 28.12.2009
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§ 22 SigG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung | § 22 SigG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Kosten und Beiträge | |
(1) Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen): 1. Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern nach § 15 und der Rechtsverordnung nach § 24, 2. Maßnahmen im Rahmen der Ausstellung der qualifizierten Zertifikate nach § 16 Abs. 1 sowie der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 3, 3. Maßnahmen im Rahmen der Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen nach § 18 und der Rechtsverordnung nach § 24, 4. Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach § 19 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 bis 4 und der Rechtsverordnung nach § 24. | |
(Text alte Fassung) Kosten werden auch für den Verwaltungsaufwand erhoben, der dadurch entsteht, dass sich die Behörde bei der Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedient. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung. | (Text neue Fassung) Kosten werden auch für den Verwaltungsaufwand erhoben, der dadurch entsteht, dass sich die Behörde bei der Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedient. Für Amtshandlungen nach Satz 1 werden Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. |
(2) Zertifizierungsdiensteanbieter, die den Betrieb nach § 4 Abs. 3 angezeigt haben, haben zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands für die ständige Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 6 eine Abgabe an die zuständige Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird. Zertifizierungsdiensteanbieter, die nach § 15 Abs. 1 akkreditiert sind, haben zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands für die ständige Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 eine Abgabe an die zuständige Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird. |
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