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Zitierungen von § 327r BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 327r BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 327s BGB Abweichende Vereinbarungen (vom 01.01.2022)
... Information des Verbrauchers über die Änderung des digitalen Produkts gemäß § 327r getroffen. (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch ...
§ 578b BGB Verträge über die Miete digitaler Produkte (vom 01.01.2022)
... unterbliebener Bereitstellung (§ 327c), Mangelhaftigkeit (§ 327m) oder Änderung ( § 327r Absatz 3 und 4 ) des digitalen Produkts beendet, sind die §§ 546 bis 548 nicht anzuwenden. An ...
§ 620 BGB Beendigung des Dienstverhältnisses (vom 01.01.2022)
... eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 17.10.2024)
... wenn die vertragsgegenständliche Bereitstellung ab dem 1. Januar 2022 erfolgt. (3) § 327r des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung eines digitalen Produkts ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123, 2022 BGBl. I S. 105
Artikel 1 DigVRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 01.01.2022)
... Einschränkung der zulässigen Datenverarbeitung sind ausgeschlossen. § 327r Änderungen an digitalen Produkten (1) Bei einer dauerhaften Bereitstellung darf ... Information des Verbrauchers über die Änderung des digitalen Produkts gemäß § 327r getroffen. (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie ... unterbliebener Bereitstellung (§ 327c), Mangelhaftigkeit (§ 327m) oder Änderung ( § 327r Absatz 3 und 4 ) des digitalen Produkts beendet, sind die §§ 546 bis 548 nicht anzuwenden. An die Stelle ... eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden." 14. § 650 wird wie folgt geändert: a) Die ...
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