§ 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung
An die Träger der Deutschen Rentenversicherung werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Prüfung rentenrechtlicher Zeiten nach den
§§ 56 und
57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und Aliaspersonalien und
- 2.
- Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status während des nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Zeitraums.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden Normen Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 10.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 35
Artikel 1 3. AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung ...
bb)
In Spalte D werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g , 19, 21, 23, 23ades AZR- Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, ... AZR- Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g , 19, 21, 23, 23a des AZR- Gesetzes" ersetzt.
h)
In Nummer 14a Spalte A werden die ...
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 1 2. DAVG Änderung des AZR-Gesetzes ... wird nach der Angabe zu § 18f folgende Angabe eingefügt: „ § 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung". ... Nummer 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5. 10. Nach § 18f wird folgender § 18g eingefügt: „§ 18g Datenübermittlung an die Träger der ... bis 5. 10. Nach § 18f wird folgender § 18g eingefügt: „ § 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung An die ...
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