§ 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik
1Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Erhebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende Daten:
- 1.
- Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,
- 2.
- das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
- 3.
- Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
- 4.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien,
- 5.
- Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbedatum sowie
- 6.
- die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.
2Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
3Die Bundesagentur für Arbeit stellt der Registerbehörde und obersten Bundesbehörden auf Anfrage die statistischen Ergebnisse differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Ausländer, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zur Verfügung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 281 SGB III Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2020) ... Beschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Gesetzes übermittelten Daten gegliedert. (2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in ... nach § 163 Absatz 2 des Neunten Buches, 5. Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des AZR-Gesetzes übermittelt werden, 6. Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 10.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 35
Artikel 1 3. AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung ... II werden die Wörter „- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis j" durch die Wörter „- Bundesagentur für Arbeit ... durch die Wörter „- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis k" ersetzt.
d)
In Nummer 9 (Teil II) Spalte C werden die ... durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR- Gesetzes" ersetzt.
h)
In Nummer 14a Spalte A werden die Wörter „§ ...
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 52a FachKrEG Änderung des AZR-Gesetzes ... wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt: „ § 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der ... Zwecke der Beschäftigungsstatistik". 2. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur für ... 2. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „ § 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der ...
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 1 AZRWEG Änderung des AZR-Gesetzes ... 18a Satz 1 Nummer 6, § 18c Nummer 3, § 18d Nummer 5, § 18e Absatz 1 Satz 1 und § 23a Satz 1 Nummer 6 werden jeweils die Wörter „Anschrift im Bundesgebiet" durch die Wörter ... „nach Nummer 1, 2 und 4" eingefügt. 25. § 23a Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Geburtsort" ein Komma und das Wort „-land" und wird ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 4 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... Beschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Gesetzes übermittelten Daten gegliedert. (2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in ... nach § 163 Absatz 2 des Neunten Buches, 5. Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des AZR-Gesetzes übermittelt werden, 6. Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische ...
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